Irrtum:
Man darf eine gewisse Anzahl von Noten, Takten oder Sekunden eines Musikstückes kopieren, ohne dass man eine Urheberrechtsverletzung begeht.
Richtig ist:
Ob Urheberrechte an einem Musikwerk verletzt werden, lässt sich nicht an der Anzahl der übernommenen Noten, Takte oder Sekunden festmachen, sondern an der Erkennbarkeit der übernommenen Melodie.
UrhG (Urheberrechtsgesetz)
§2 Geschützte Werke
Abs. 1 Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließ Ÿlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließ Ÿlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbilderwerke einschließ Ÿlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließ Ÿlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Abs. 2 Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
§24 UrhG Freie Benutzung
Abs. 1 Ein selbstständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
Abs. 2 Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
So viel dazu und das ist hier die genaue Wahrheit zu dem Urheberrecht!!!