Darf ich MP3s, WAVs, Samples, Sounds etc. von anderen verwenden und remixen? Urheberrecht, was ist das?
Im Zweifelsfall gilt immer: NEIN!
Hinweis: Die folgenden Absätze ersetzen keinesfalls die Rechtsberatung
beim Anwalt. Sie wurden nach bestem Wissen und Gewissen recherchiert, können aber
trotzdem Fehler enthalten. Wer Probleme mit dem Urheberrecht hat, sollte unbedingt einen
Anwalt konsultieren, der sich auf das Urheberrecht spezialisiert hat. In den folgenden Absätzen
dient die deutsche Rechtssprechung als Grundlage.
Urheberrecht, was ist das?
Das Urheberrecht sorgt für den Schutz geistigen Eigentums. Jeder Staat hat
eigene Regelungen zum Urheberrecht, weswegen man sich bei Bedarf über die
Rechtslage im eigenen Land informieren sollte. Das Urheberrecht wird auch in der
Deklaration der Menschenrechte der Vereinten Nationen erwähnt.
Sobald ein Künstler (z.B. Musiker, Maler, Autor, ...) ein Kunstwerk erstellt,
welches eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat, gilt dieses Werk
automatisch als urheberrechtlich geschützt. Der Urheber (in diesem
Fall der Künstler) hat das alleinige Recht, zu bestimmen, was mit
seinem Werk geschehen soll. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre
nach dem Tod des Rechteinhabers.
Der Status des Urhebers ist nicht übertragbar, jedoch können
Verwertungsrechte weitergegeben werden.
weitere Rechte:
Neben dem Urheberrecht gibt es noch weitere Rechte, die dem Samplen und
Remixen im Weg stehen. Die nachfolgenden Rechte lassen sich alle vom
Urheberrecht ableiten, bis auf das Markenrecht, welches Bestandteil des
Kennzeichenrechtes ist.
Als Faustregel kann man sich folgendes merken: die Abwandlung eines Werkes
ist nur mit Genehmigung des Urhebers möglich, während die 1:1 Wiedergabe
auch über die GEMA abgewickelt werden kann. Wobei man für die Abwandlung
keine Daten von einem kommerziell vertriebenen Medium verwenden sollte, sondern
direkt beim Urheber nach den entsprechenden Dateien fragen sollte.
Verwertungsrecht:
Wenn man ein Kunstwerk erstellt hat, möchte man dieses in der Regel auch
veröffentlichen und vervielfältigen, was als Verwertung bezeichnet wird.
Unter Umständen hat man nicht die technischen oder finanziellen Möglichkeiten
für eine Verwertung, weswegen man seine Verwertungsrechte an Dritte
übertragen kann, z.B. im Rahmen eines Plattenvertrages.
In Verbindung mit dem Verwertungsrecht fällt auch des Öfteren der Begriff GEMA.
Die GEMA ist eine deutsche Verwertungsgesellschaft. Sie sorgt dafür, dass die
Nutzung künstlerischer Werke bezahlt wird, wobei es sich hier um einen
wirtschaftlichen Verein handelt, dessen Mitglieder ihre Gelder aus einem
gemeinsamen Pool beziehen, der über ein Punktesystem geregelt wird.
Die GEMA kann lediglich im Rahmen des Verwertungsrechtes agieren, wobei
sie hier für die Gruppe ihrer Mitglieder auftritt und nicht für einzelne Individuen,
und lediglich Gelder für die Verwertung verwalten, nicht jedoch Entscheidungen
im Sinne des Urhebers treffen kann. Eine Anfrage bei der Gema ersetzt daher
nicht die Anfrage beim Urheber.
Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers:
Derjenige, der einen Tonträger hergestellt hat, hat eine Leistung erbracht
und hatte unter Umständen hohe finanzielle Aufwendungen und ein hohes
wirtschaftliches Risiko zu tragen. Um diese Leistung zu schützen, gibt es
das Leistungsschutzrecht des Herstellers von Tonträgern. Die Schutzdauer
beträgt 50 Jahre ab Veröffentlichung des Tonträgers. Zur Zeit wird eine
Verlängerung der Schutzdauer auf 70 Jahre angestrebt.
Markenrecht:
Manche Melodien oder Klänge können als Marke eingetragen sein. Beispiele
sind etwa das Telekom-Jingle oder der Nokia-Klingelton. Wenn man diese
Klänge sampelt verstößt man zusätzlich zu den oben genannten Rechten
gegen das Markenrecht.
Unter welchen Voraussetzungen darf ich Teile einer gekauften CD sampeln oder remixen?
Es muss die Erlaubnis aller Rechteinhaber eingeholt werden, da individuelle Verträge
abgeschlossen sein können, die die Verwertung von Tonträger und Inhalt einschränken können.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob es sich nur um ein paar Sekunden, oder vielleicht sogar nur um
ein paar Millisekunden handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob man das Sample erkennen kann
oder ob es verfremdet wird. Das Samplen eines geschützten Werkes ist nicht gestattet und
kann strafrechtlich verfolgt werden.
Hinweise zur Schöpfungshöhe:
Melodien können geschützt werden. Ein einzelner Klang erreicht in der Regel nicht die nötige Schöpfungshöhe um
schützenwert zu sein. Jedoch kann die Aufnahme dieses Klanges im Rahmen der Leistungsschutzrechte geschützt sein.
Es ist schwierig zu sagen, ab wann ein Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht hat.
In der Regel muss es sich um eine individuelle und einzigartige persönliche geistige Schöpfung handeln.
Fundstücke, Zufallsentstehungen und Werke die von Tieren erstellt wurden gehören nicht dazu.
Hinweise zur Veröffentlichung:
In der Regel können Rechte erst durch eine Veröffentlichung verletzt werden.
Wenn man nur für sich privat zu Übungszwecken sampelt oder einen Remix erstellt, verletzt man
dadurch keine Rechte. Sobald man jedoch dieses Werk anderen zugänglich macht, gilt es als Veröffentlichung.
Das kann z.B. dadurch erfolgen, dass man es auf YouTube hochläd oder auf seiner Website zugänglich macht.
Falls man ein Werbebanner auf seiner Website hat, gilt es bereits als kommerzielle Veröffentlichung,
selbst wenn man für das Werk selbst kein Geld verlangt. Auch das Zugänglichmachen in einem
Forum gilt als Veröffentlichung, auch dann, wenn man das Werk nur per PN an den jeweiligen Anfrager schickt.
weiterführende Informationen:
Das Thema ist komplex und man sollte es nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Urheberrechtsstreitigkeiten können sehr schnell einen fünf bis sechsstelligen
Streitwert erreichen. Man sollte sich daher gründlich informieren, bevor man in
eine Falle tappt. Man sollte sich auch nicht von den ganzen Remixen auf YouTube
täuschen lassen. Fast alle davon sind illegal und könnten jederzeit abgemahnt
werden, es wird lediglich deshalb nicht gemacht, da es sich in der Regel nicht
lohnt. Man darf jedoch nicht davon ausgehen, daß nur weil 100 Personen straffrei
davon gekommen sind der 101. das selbe Glück hat. Man sollte sich in jedem
Fall über das Urheberrecht informieren, bevor man etwas veröffentlicht . Das
Urheberrecht gilt übrigens nicht nur für Musik, sondern auch für Bilder, Filme,
Texte oder Software.
Folgende Links sind dafür ein guter Einstieg, sie ersetzen jedoch nicht die Rechtsberatung beim Anwalt:
Podcasts:
Videopodcast auf musotalk.de: Gunnar Berndorff fachanwalt für Urheber und Medienrecht
Videopodcast auf musotalk.de: Rechtsanwalt Gunnar Berndorff beantwortet eure Fragen!
Audiopodcast auf delamar.de: Podcast 10 : Musikrecht-Urheberrecht-Sampling und Co
Wikipediaartikel:
Urheberrecht
Verwertungsrecht
Kennzeichenrecht
Urheberrecht (Deutschland)
Urheberrecht (Österreich)
Urheberrecht: (Schweiz)
weitere Links:
Gesetzestext Urheberrecht: Link
Informationen zum Urheberrecht: www.musikbunker-berlin.de/