Wenn man ein Melodie-Samplepack kauft und sich am Ende rausstellt das eins dieser Samples von einem Song ist, deren Urheber sich über die Nutzung später beschweren, kann man dann die Schuld einfach auf den Verkäufer des Samplepacks schieben oder ist man trotzdem selber dran? Zb. wenn man es bei Splice lädt oder auf der offiziellen Homepage eines anderen Produzenten kauft
Wenn das Sample aus dem gekauften Sample-Pack nicht erlaubt ist
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"lizenzbedingung"?
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manchmal muss man das leben auch einfach auf sich zu kommen lassen und schauen was passiert... man kann nicht das leben im voraus erfragen
wenn du dir sicher bist, dass du sie verwenden darfst dann tuhe es...
wenn du es dir nicht bist und kein risiko eingehen möchtest dann tuhe es nicht... -
manchmal muss man das leben auch einfach auf sich zu kommen lassen und schauen was passiert... man kann nicht das leben im voraus erfragenwenn du dir sicher bist, dass du sie verwenden darfst dann tuhe es...
wenn du es dir nicht bist und kein risiko eingehen möchtest dann tuhe es nicht...naja ich würde halt im Vorraus sagen das darf ich weil Typ XY verkauft es offiziell in einem Shop
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Naja, ist jetzt auch bisschen die Frage, worauf du da hinaus willst. Wenn du wirklich bei einem seriösen Packhersteller kaufst und dir die Lizenzbedingungen durchliest und da alles passt, dann sollte man auch davon ausgehen können, das da alles passt (ist denke ich aber auch irgendwo klar).
Wenn du jetzt allerdings von irgendeinem random XY Typ kaufst, der nicht besonders seriös unterwegs ist, dann würde ich da gar nicht über eine rechtliche Absicherung nachdenken, sondern es eher sein lassen, wenn du das Gefühl hast, dass könnte gerippt sein. Ist ja ein bisschen wie mit illegalen Raubkopien. Nur weils jmd im Internet anbietet, kannste die Schuld nicht unbedingt nur auf denjenigen schieben, der es anbietet.Und außerdem: Samples sind ja in Ordnung, aber Melodie-Samples zu verwenden ist doch eh bisschen lame oder produced du jetzt Hip-Hop-Beats?
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Ich glaub das geht so:
1. Du benutzt "illegalen Sample"
2. Legaler Urheber bekommt das mit
3. Legaler Urheber verklagt DICH, du musst blechen!
4. Du bist sauer!
5. Du verklagst Firma, die Dir den Sampler verkauft hat
6. Firma schon längst pleite
7. Cest la VieIch kann nur abraten, vorgefertigte MeloSamples zu benutzen... Kreativität liegt zwischen Deinen Ohren...
Mit den MeloSamples hab ich sowieso ein Problem... hab ich letztendlich den Song gemacht, oder ist das einfach nur aus fertigen Samples zusammengepuzzelt?? Bin ich dann immer noch der Musiker, oder der "Cutter"?? :O :O
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wenn ich n auto klaue und es dir verkaufe. du es also fährst.. wirst du auch dran schuld sein.. bzw wird dir auf jedenfall das auto weggenommen und eventuell strafe.. ich bekomm natürlich auch stress.
Red
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naja, ich würde im voraus sagen, dass darf ich, weil der Typ verkauft es offiziell in einem Shop.
"lizenzbedingung"? -
wenn ich n auto klaue und es dir verkaufe. du es also fährst.. wirst du auch dran schuld sein.. bzw wird dir auf jedenfall das auto weggenommen und eventuell strafe.. ich bekomm natürlich auch stress.Red
das kommt ganz darauf an, ob ein gutgläubiger erwerb nach §§ 932 ff. BGB vorliegt
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das kommt ganz darauf an, ob ein gutgläubiger erwerb nach §§ 932 ff. BGB vorliegtd.h. wenn du vermutest das es geklaut ist, dennoch kaufst. bist du nicht im guten glauben?
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na recht hab ich schon iwo.. im "guten" glauben bist du nicht wenn du dir da relativ sicher bist oder stark vermutest.. und ich würde auch nicht iwas kaufen wo ich etwas vermute ohne es zu prüfen.. aber standfest ist das auf keinenfall^^
Red
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Ob Unwissenheit oder Unkenntnis verhindert, dass man bestraft wird, lässt sich im Strafrecht nicht pauschal beantworten. Vielmehr hängt eine mögliche Bestrafung von unterschiedlichen Faktoren ab.
Eine wesentliche Unterscheidung ist zunächst, ob Ihnen durch die Strafverfolgungsbehörden ein Vorsatzvorwurf oder ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht wird. Z.B. kann eine Körperverletzung gem. § 223 StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Schlägt man gezielt auf eine andere Person ein, liegt eine vorsätzliche Körperverletzung vor. Übersieht man als Autofahrer beim Abbiegen einen Radfahrer und verletzt diesen, liegt eine fahrlässige Körperverletzung vor. Die meisten Straftaten können nur vorsätzlich gegangen werden.
Unwissenheit bei Vorsatzdelikt
Bei einen Vorsatzdelikt ist zu klären, ob sich die Unwissenheit auf tatsächliche Umstände oder die rechtliche Bewertung bezieht.
Unwissenheit über tatsächliche Umstände
Bei Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände kommt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 StGB in Betracht. In § 16 StGB heißt es:
„Wer bei der Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.“
Hiernach schützt die Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände vor einer Bestrafung wegen eines Vorsatzdeliktes.
Zu berücksichtigen ist aber, dass das Wissen um die Verwirklichung eines Straftatbestandes nicht nur positives Wissen voraussetzt. Es reicht ein sogenannter Eventualvorsatz (dolus eventualis). Hier hält man das Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen lediglich für möglich und nimmt sie billigend in Kauf.
Darüber hinaus handelt es sich bei einem Irrtum um etwas Subjektives, was nicht unmittelbar durch das Gericht überprüft werden kann. Gerichte neigen deshalb dazu, bei einer irrtumsbedingten Einlassung von einer Schutzbehauptung auszugehen. In diesem Fall kann eine Bestrafung erfolgen.
Unwissenheit über rechtliche Bewertung
Neben der Unwissenheit in Bezug auf tatsächliche Umstände kann sich die Unkenntnis auch auf die rechtliche Bewertung oder Einschätzung beziehen. In diesem Fall ist § 17 StGB maßgeblich, welcher den Verbotsirrtum regelt.
Nach § 17 StGB handelt man ohne Schuld, wenn einem bei Begehung der Tat die Einsicht fehlt, Unrecht zu tun, soweit dieser Irrtum nicht vermeidbar gewesen ist.
Im Umkehrschluss schützt Unwissenheit nicht vor Strafe, soweit der Irrtum vermeidbar gewesen ist. Es gilt, dass man zunächst zu einer gehörigen Gewissensanspannung unter Aufbietung seiner intellektuellen Erkenntniskräfte verpflichtet ist. Unterlässt man dies und hat es aufgrund dessen in zurechenbarer Weise versäumt, die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu erkennen, so war der Irrtum vorwerfbar und somit vermeidbar.
Unkenntnis bei Fahrlässigkeitsdelikt
In der Regel wird Unkenntnis bei Fahrlässigkeitsvorwürfen nicht vor Strafe schützen. Dies ergibt sich bereits aus § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Strafbarkeit beim Fahrlässigkeitsvorwurf liegt nicht im Wissen und Wollen eines strafrechtlich relevanten Erfolges. Vielmehr wird bestraft, dass man die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht gelassen hat.